Satzung
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Skiclub Füssen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Füssen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren eingetragen.
Der Verein wurde im Jahre 1914 gegründet.
Die Vereinsfarben sind blau/gelb.
§ 2 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an, soweit diese nicht den Bestimmungen der Vereinssatzung des Skiclubs Füssen zuwider läuft.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Skisports; im einzelnen durch:
Die Bildung und Pflege einer Jugendabteilung, Abhaltung von geordneten Übungen im Langlauf, Skisprung, Alpinen und Tourenbereich
Abhaltung von Wettkämpfen in den genannten Skisportarten
Die Errichtung, Pflege und Verbesserung von vereinseigenen Geräten und Übungsstätten und sonstige vereinseigene dem Skisport dienenden Einrichtungen
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Aufnahme und Mitgliedschaft
Der Club besteht aus
Ordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Jugendlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der schriftlich um Mitgliedschaft beim Vorstand nachsucht und im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Langjährige Ausschussmitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Langjährige Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis ihrer Eltern oder ihres Vormundes.
Jedes Mitglied ist zur Mitarbeit am Vereinszweck, zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte. Verbindlichkeiten bleiben jedoch erhalten.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, wenn es gegen die Belange des Vereins und dessen Ansehen verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Kameradschaft schuldig macht, oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres, trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss einschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Ver-tretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Dem 3. Vorsitzenden bzw. Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kassen und die Rechnungsführung, sowie die Einhebung der Beiträge. Er hat über seine Tätigkeit jederzeit dem Vorstand, oder auf dessen Beschluss dem Vereinsausschuss Bericht zu erstatten. Kassenbücher und Belege sind vor der jährlichen Hauptversammlung den 2 Rechnungsprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung dieses Amtes zu beauftragen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von € 1.500,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Der Vereinsausschuss besteht aus
den Vorstandsmitgliedern
den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mit-wirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 und § 5 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder es beantragen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sie können jedoch nicht gegen die Stimmen des Vorstandes gefasst werden.
Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. In solchen Ausschüsse können auch nicht dem Vereins-ausschuss angehörende Mitglieder berufen werden.
Dem Vereinsausschuss gehören in der Regeln an:
Schriftführer
Langlaufreferent
Alpinreferent
Sprunglaufreferent
Fahrtenreferent
Tourenreferent
Jugendwart
Beisitzer
Das Amt eines Beirates kann im Ausnahmefall mit 2 Personen besetzt werden. Jedoch haben diese im Vereinsausschuss nur eine Stimme.
Über jede Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzu-nehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unter-zeichnen.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche haben ein Mitspracherecht.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch eine einmalige Ausschreibung im Amtsblatt für Füssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Ausschreibung im Amtsblatt und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen 6 Werktage liegen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten, über welche die Mitgliederversammlung beschließt:
Jahresbericht
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Bericht der Fachreferenten
Turnusmäßige Entlastung und Wahl des Vorstandes
Turnusmäßige Entlastung und Wahl des Vereinsausschusses
Neuwahlen der Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vereinsausschuss angehören.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle weiteren Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlleiter. Dieser darf nicht dem Vereinsausschuss angehören.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge haben keinen Anspruch auf Behandlung.
§ 7 Wahlen
Der Vereinsausschuss wird wie folgt gewählt:
Der Vorstand wird durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag der Mehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel. Bei mehr als einem Kandidaten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.
Die Beiträge werden durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag der Mehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel. Bei mehr als einem Kandidaten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden nach folgendem Wahlmodus gewählt:
In den Jahren mit ungerade auslaufender Jahreszahl:
der 1. Vorsitzende
der 3. Vorsitzende zugleich Schatzmeister
der Langlaufreferent
der Sprunglaufreferent
der Tourenreferent
die Beisitzer
In den Jahren mit gerade auslaufender Jahreszahl:
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Alpinreferent
der Fahrtenreferent
der Jugendwart
die Beisitzer
Wählbare Mitglieder, welche bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können nur mit vorliegendem, schriftlichem Einverständnis gewählt werden.
Erst nach Beendigung des gesamten Wahlganges entscheiden die Gewählten über Annahme oder Ablehnung ihrer Wahl.
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn ein diesbezüglicher Antrag bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt worden ist und in dieser Ankündigung die zur Änderung anstehenden Paragraphen ausdrücklich benannt sind.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Vereinsvermögen
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Über die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾ Stimmenmehrheit beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Füssen mit der Maßgabe zu überweisen, es einem Nachfolgeverein mit der Auflage weiterzuleiten, es wiederum im Sinne der Satzung zu verwenden. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung kein Nachfolgeverein bestehen, oder die Gründung eines solchen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein, hat die Stadt Füssen das Vereinsvermögen zur Förderung des Jugendskisportes zu verwenden.
§ 12 Haftungsausschuss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen und Geräten
des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit diese Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Die Satzungsänderung tritt auf Beschluss der ordentlichen Mitglieder-versammlung vom 17. Mai 2002 ab selbigen Datum in Kraft.
Füssen, 17. Mai 2002